Satzung

Die Satzung der La Forêt Heritage Foundation

Stand: 15.06.2026 (Gründungssatzung)

§ 1 Firma, Sitz 

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 
    La Forêt Heritage Foundation 
    gUG (haftungsbeschränkt). 
  2. Sitz der Gesellschaft ist Wegberg. 


§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens

1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umwelt- und Klimaschutzes, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Kunst und Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Dies umfasst insbesondere auch das Ziel, Wald, Natur- und Kulturlandschaften als ökologisches, kulturelles und generationenübergreifendes Erbe zu erhalten, zu schützen, erfahrbar zu machen und durch Bildung, Beteiligung und gemeinwohlorientiertes Engagement auch im Hinblick auf die Gesellschaft weiterzuentwickeln. Auch die parteipolitisch neutrale demokratische Bildung, demokratische Teilhabe, Dialog- und Konfliktfähigkeit, Vielfalt, Inklusion, Toleranz sowie das friedliche und respektvolle Zusammenleben, insbesondere im Zusammenhang mit Natur-, Umwelt-, Wald-, Kultur- und Gemeinwesensprojekten ist nachgeordneter Zweck der Gesellschaft.

2. Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke in Abs. (1) insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

a) die Anlage, Pflege und Entwicklung naturnaher Wald-, Grün-, Streuobst-, Blüh-, Kräuter-, Garten-, Erholungs- und anderer Flächen;

b) die Pflanzung, Pflege und den Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und sonstigen ökologisch wertvollen Pflanzenbeständen;

c) die Errichtung und Unterhaltung von Natur-, Wald-, Umwelt- und Kulturlehrpfaden, Informationstafeln, Erlebnisstationen und digitalen Bildungsangeboten;

d) die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops, Führungen, Exkursionen, Aktionstagen, Schulprojekten, Ferienangeboten und Weiterbildungen;

e) die Entwicklung und Durchführung parteipolitisch neutraler Bildungs-, Dialog- und Beteiligungsformate zur Stärkung demokratischer Selbstwirksamkeit, gesellschaftlichen Zusammenhalts, respektvoller Streitkultur und bürgerschaftlicher Verantwortungsübernahme;

f) die Qualifizierung und Begleitung von Ehrenamtlichen, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie pädagogischen und projektverantwortlichen Personen;

g) kulturelle Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Lesungen, künstlerische Projekte und Medienangebote zu Wald, Natur, Kulturlandschaft, Heimat, Nachhaltigkeit und generationenübergreifendem Erbe;

h) Dokumentation, Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Informationsmaterialien in analoger und digitaler Form;

i) Kooperationen mit Schulen, Kindertagesstätten, Hochschulen, Kommunen, gemeinnützigen Organisationen, Kirchengemeinden, Forstbetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben, Unternehmen, Grundstückseigentümern und zivilgesellschaftlichen Initiativen, soweit diese Kooperationen der unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen;

j) die Einwerbung von Spenden, Fördermitteln, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen;

k) die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben, sowie Zweigniederlassungen oder weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen sowie Stiftungen errichten, bestehende erwerben oder sich an solchen beteiligen oder die Geschäftsführung und die Vertretung übernehmen. 


§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 

2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

3. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. 

4. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

 


§ 4 Stammkapital, Finanzierung 

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2000 (in Buchstaben: Euro zweitausend) und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 im Nennbetrag von EUR 2000. 

2. Das Stammkapital wird in vollem Umfang von dem oder den Gesellschaftern zu ihren jeweiligen Anteilen übernommen. 

3. Die Einlage ist in bar zu erbringen und sofort zur Zahlung fällig. 

 

§ 5 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

1. Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Geschäftsführung 

b) die Gesellschafterversammlung 

2. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig. Einzelnen oder allen Mitgliedern kann jedoch durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft eine pauschale Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG ihrer Tätigkeit gewährt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder der Geschäftsführung einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Gesellschaft tatsächlich entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Kopier- und Druckkosten. Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug werden, mit dem jeweils nach dem Bayerischen-Beamten-Gesetz gültigen Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer ersetzt. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen Abrechnung und Nachweis. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss abweichende Erstattungssätze festlegen, nach welchen die Erstattung frühestens ab dem Datum der Beschlussfassung erfolgt.

3. Die Mitglieder der Geschäftsführung können auch auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Abschluss, Änderung und Beendigung dieses Vertrages erfolgen auf Beschluss der Gesellschafterversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 7 Geschäftsführung 

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden. 

2. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. 

3. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. 

4. Die Geschäftsführer haben der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Hierzu wird die Gesellschafterversammlung eine Geschäftsführungsordnung erlassen 

5. Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils, ob ein Geschäftsführer hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist. 

6. Vorstehende Regelungen gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort. 

 

§ 8 Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung 

1. Die Gesellschafterversammlung ist das Leitungsorgan der gemeinnützigen UG und trifft alle Grundsatzentscheidungen. Dabei achtet sie insbesondere auf die Einhaltung der ideellen Zielsetzung, wie sie in den §§ 2 – 3 beschrieben sind, sowie die Substanzerhaltung der Gesellschaft. 

2. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung über folgende Angelegenheiten zuständig und verpflichtet: 

• Feststellung des Jahresabschlusses, 

• Beschlussfassung über die Gewinnverwendung im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung über „Steuerbegünstigte Zwecke“, 

• Entlastung der Geschäftsführer. 

Daneben hat die Gesellschafterversammlung folgende Aufgaben zu erfüllen: 

• Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss und Kündigung der Anstellungsverträge, 

• Sitzverlegung und Veräußerung des gesamten Unternehmens oder von Unternehmensteilen, 

• Beschlüsse über Unternehmensverträge, 

• Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, 

• Änderung des Gesellschaftsvertrags. 

3.Grundsatzentscheidungen im Sinne des Abs. (1) sind auch 

• die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweiges, 

• die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, 

• die Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, sowie die damit zusammenhängende Verpflichtungsgeschäfte, 

• Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einem Volumen von mehr als EUR 5000 bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, 

• Investitionen und sonstige Aufwendungen mit einem Volumen von mehr als ins gesamt EUR 5000 je Geschäftsjahr, 

• Gewährung von Sicherheiten (z.B. Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Bürgschaften), Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten, auch wenn dies im Geschäftsplan ausgewiesen ist, 

• Vereinbarung von Krediten und Kreditlinien, die im Einzelfall den Betrag von EUR 5000 übersteigen oder die einen bisher bewilligten Umfang insgesamt um einen Betrag von mehr als EUR 5000 erhöhen, 

• alle Rechtsgeschäfte einschließlich Forderungsverzichte mit Organmitgliedern der Gesellschaft oder deren Angehörigen, sowie mit diesen oder der Geschäftsführung nahestehenden Unternehmen, ausgenommen der Gesellschafter und ihrer Gesellschaften, 

• Erlass von Forderungen gegen Arbeitnehmer, auch wenn dies im Geschäftsplan ausgewiesen ist und sonstiger Forderungen, wenn dies EUR 5000 im Jahr übersteigt, 

• Erteilung und Widerruf von Prokura. 

 

§ 9 Gesellschafterversammlung 

1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Jeder Geschäftsführer ist zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform per E-Mail. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung angeben. Die Tagesordnung muss so konkret dargestellt werden, dass alle Themen, die in der Gesellschafterversammlung behandelt werden sollen, deutlich erkennbar sind. 

2. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. 

3. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind. 

4. Gesellschafterversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 51 % - in Worten: Einundfünfzig von Hundert - aller Stimmen vertreten sind. 

5. Personen, die nicht Gesellschafter oder Bevollmächtigte sind, dürfen Gesellschafterversammlungen nicht beiwohnen, sofern nicht alle Gesellschafter dem zustimmen. 

 

§ 10 Gesellschafterbeschlüsse 

1. Die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Beschlüssen werden in Versammlungen gefasst. Soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt, können Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen schriftlich oder in Textform, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Wird ein Beschluss auf diesem Wege gefasst, ist er von der Geschäftsführung unverzüglich schriftlich oder in Textform sämtlichen Gesellschaftern mitzuteilen. 

2. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, so weit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. 

3. Je 1,00 € eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme. 

4. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten seit Beschlussfassung - wenn diese im Umlaufverfahren erfolgt ist, seit Zugang der schriftlichen Mitteilung oder der Mitteilung in Textform - geltend gemacht werden. 

 

§ 11 Jahresabschluss, Gewinnverteilung 

Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist zu erfolgen. 

 

§ 12 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Geschäftsanteile 

Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Geschäftsanteil oder Teile hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Mitgesellschafter. 

 

§ 13 Kündigung 

1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter zu erfolgen. 

2. Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern bis zum Wirksamwerden der Kündigung alle Geschäftsanteile des kündigenden Gesellschafters gemäß § 14 Abs. 2. eingezogen oder gemäß § 14 Abs. 3. von der Gesellschaft oder einer im Beschluss zu benennenden, zur Übernahme bereiten Person übernommen wurden. Das Stimmrecht des ausscheidenden Gesellschafters ruht bei der Beschlussfassung über das weitere Schicksal seines Geschäftsanteils. Wurde der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eingezogen oder von der Gesellschaft oder einer anderen Person übernommen, tritt die Gesellschaft in Liquidation. 

 

§ 14 Einziehung von Geschäftsanteilen 

1. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt. 

2. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, ohne dass es der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf, 

a. wenn ein Gesellschafter kündigt gemäß § 13, 

b. wenn über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben und diese Maßnahme Zur Verfügung gestellt von Erstellt von nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie getroffen wurde, wieder aufgehoben wird, 

c. wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Wege der Erbfolge oder auf Grund eines Vermächtnisses auf andere Personen als auf Mitgesellschafter über gegangen ist, 

d. wenn in der Person eines Gesellschafters sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafter erklärt. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. 

3. Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters ganz oder teilweise auf die Gesellschaft oder eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person abzutreten ist. Abs. 2. Satz 3 gilt für diesen Beschluss entsprechend. 

4. Die Entschädigung für die Einziehung eines Geschäftsanteils bemisst sich nach § 15 Abs. 2. 

 

§ 15 Auflösung der Gesellschaft und Vermögensanfall

1. Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. 

2. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine von der Gesellschafterversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umwelt- und Klimaschutzes, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten dieser Zwecke zu verwenden, insbesondere für Projekte zum Schutz, zur Pflege und zur Vermittlung von Wald, Natur- und Kulturlandschaften als generationenübergreifendes Natur- und Kulturerbe. Der Beschluss über die Auswahl des Empfängers und die Verwendung des Vermögens darf erst nach vorheriger Zustimmung oder Bestätigung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 16 Bekanntmachungen

  1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger. 
  2. Ansonsten kann die Gesellschaft Bekanntmachungen, Berichte, Projektinformationen und sonstige Mitteilungen auf ihrer Webseite, im Internet oder in sonstigen elektronischen Informationsmedien veröffentlichen.

 

§ 17 Salvatorische Klausel, Verweisung 

1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Regelungslücke herausstellen, so berührt das den Bestand dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Gesellschafter verpflichten sich bereits heute, eine unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche angemessene Regelung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem gewollten wirtschaftlichen Sinn und Zweck entspricht bzw. dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wären sie sich der Regelungslücke bewusst gewesen. 

2. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in deren jeweils geltender Fassung. 

 

§ 18 Gründungsaufwand 

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 200. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.

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